an, dass er ihr gesagt habe, dass er in AT.________ eine Wohnung habe und oft dort sei. Er habe ihr aber nie gesagt, dass er die Drogen in AT.________ organisiere und sie sei nie mit ihm in AT.________ gewesen (pag. 631 Z. 47 f.). 3.2.3. Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt