Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 05.03.2015 (pag. 220 ff.) erklärte A.________ auf Vorhalt der Aufnahme der Innenraumüberwachung, dass der Stein, von welchem L.________ spreche, das Geschenk gewesen sei, welches er ihr gemacht habe (pag. 229 Z. 423 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme verweigerte er diesbezüglich die Aussage (pag. 317 Z. 100). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 (pag. 1653 ff.) bestritt A.________ diesen Vorwurf weiterhin. Er habe nie so etwas besessen, sondern nur das Gramm, welches er aus seiner