8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1764 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.2.1. Objektive Beweismittel 3.2.1.a. Durchsuchung des Fahrzeuges Audi A6 AI.________ (pag. 714 f.) Im Fahrzeug wurden mittels Vakuumprobennehmer (Staubsauger) Messungen entnommen und analysiert. Gemäss IMS-Bericht des Grenzwachtpostens J.________ Ost vom 04.12.2014 war das Fahrzeug im gesamten Innenraum mit verbotenen Substanzen, insbesondere Kokain kontaminiert. Am Luftfiltergehäuse (Motorraum) wurden Spuren von Kokain festgestellt (pag. 715).