38 Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch in der Form einer Kugel (Grösse Tennisball, Durchmesser ca. 7 cm) (Reinheitsgrad gemäss Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM fürs das Jahr 2014 bei einer Konfiskatgrösse von 10 bis 100 Gramm: 43 % Kokain-Base, Wirkstoffmenge somit mindestens 21.5 Gramm reines Kokain), wobei A.________ dieses Kokaingemisch in seiner Jacke mit sich führte und es L.________ zeigte, als die beiden im Personenwagen Audi A6 auf einer unbekannten Strecke unterwegs waren, dies im April 2015.