Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. 1.3. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der objektiven Beweismittel und der verwertbaren Aussagen von D.________ vom 24. April 2014 beweismässig rechtsgenügend erstellt ist. Auch der von der Vorinstanz gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM fürs Jahr 2013 angenommene Reinheitsgrad von 30 % Heroin-Hydrochlorid ist nicht zu beanstanden (die im Verfahren gegen D.________ und G.________ sichergestellten grösseren Heroinmengen wiesen Reinheitsgrade von 32 bis 55 %