___ insgesamt widersprüchlich und wenig glaubhaft, daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen einer Person – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – es nicht in Bezug auf den Teilaspekt der Widerspruchsfreiheit mehrere Aussagen bzw. Einvernahmen von der Person bedarf, schon gar nicht bei derart starken objektiven Beweismitteln, mit denen die Aussagen von D.________ in Einklang stehen. Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff.