Abgesehen davon, dass «glauben» und «vermuten» nichts mit dem Konjunktiv zu tun haben, hat D.________ die Übernahme von Heroin vom Beschuldigten, verpackt in drei Kugeln von namhaftem Gewicht, am späteren Abend auf einem Parkplatz am See, vorbehaltlos geschildert – ein Treffen mit einer Übergabe, die G.________ so am 30. April 2014 bestätigt hat. Zwar sind die Aussagen von G.________ insgesamt widersprüchlich und wenig glaubhaft, daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten.