Aus dem ganzen gegen D.________ und G.________ geführten Strafverfahren wird auch unmissverständlich klar, dass diese ausschliesslich im Heroinhandel tätig waren; dass es beim Drogenhandel auch um Kokain gegangen wäre, dafür gibt es nicht die geringsten konkreten Anhaltspunkte. Alsdann wurde bereits in der schriftlichen Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend D.________ und G.________ hinsichtlich Codierung festgehalten, dass die Drogenmenge einzig mit einer Zahl (des Gewichts in Gramm oder Kilogramm) oder aber unter Verwendung der Währungen Fr. oder lek angegeben wurde (pag.