Unabhängig von den teilweise nicht verwertbaren Aussagen von D.________ ergibt sich aus den Akten, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte «BA.________» (= «BB.________»), «BC.________» (= «BD.________») und «AP.________» genannt wurde, auch wenn der Beschuldigte das bis zuletzt bestritt (bspw. war die dem Beschuldigten gehörende Nummer U.________ im Mobiltelefon von G.________ (V.________) unter «BB.________» [= «BA.________»] abgespeichert [allein zwischen diesen beiden Nummern gab es vom 1. bis 13. November 2013 81 Verbindungen, pag. 75] und am 5. November 2013 schrieb der Beschuldigte an H.________ eine SMS mit dem Inhalt «Hai T.________ alles ok gruess AP.