Dass keine grösseren Bargeldmengen und auch keine Drogen bei ihm sichergestellt werden konnten, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Dies allein erbringt indes noch nicht den rechtsgenügenden Beweis für den angeklagten und strittigen Sachverhalt. Anknüpfungspunkt ist – in Bezug auf Ziff. 1.3. der Anklageschrift – primär der WhatsApp-Chat vom 9. November 2013 in Verbindung mit den die Lieferung bestätigenden elektronischen Nachrichten vom 13. November 2013. Richtigerweise erwähnte auch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den WhatsApp-Verkehr von D.________ (pag. 796 ff., insb. pag. 797 - 801): Um 10:54 erhielt D.________ die folgende Nachricht: „Ok.