gleichwohl (primär gestützt auf die objektiven Beweismittel) der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Aus den seitens der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten zahlreichen Mosaiksteinchen (Spuren in den Fahrzeugen, Innenraumüberwachung, 21 Natels [teilweise eingelöst auf fiktive Personen], Feststellungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, Observation) lässt sich zwar nicht direkt auf den bestrittenen Anklagesachverhalt Beweis erbringen, indes indizieren all diese Mosaiksteinchen für sich allein sehr stark, dass der Beschuldigte in grösserem Stil in den Betäubungsmittelhandel involviert gewesen ist.