Es stellt sich die Frage, ob nunmehr unter Weglassung der betreffend Anklageschrift Ziff. 1.3. nach dem 30. April 2014 gemachten Aussagen von D.________ (und G.________) gleichwohl (primär gestützt auf die objektiven Beweismittel) der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann.