Nebst den belastenden Aussagen von D.________ ergab sich aus der Telefonkontrolle ein direkter, reger und persönlicher Kontakt zwischen G.________ und C.________. Während des Aufenthalts von G.________ in der Schweiz erteilte C.________ seine Anweisungen nicht mehr nur an D.________, sondern auch an G.________. G.________ hatte dabei nicht die Funktion eines Läufers, sondern begleitete D.________ bzw. A.________ bei der Ausführung der Aufträge. Er ist deshalb derselben Hierarchiestufe zuzuordnen wie die beiden Letztgenannten.