Die Aussagen von G.________ werden in mehreren Punkten klar durch die Ermittlungsergebnisse widerlegt. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den Aussagen von D.________ und von einigen Läufern. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht seine Aussagen nicht als glaubhaft. Bei der Beweiswürdigung fallen sie deshalb nicht gross ins Gewicht. Bereits seine spärlichen Aussagen lassen den Schluss zu, dass auch er eine Vertrauensstellung bei C.________ innehatte. Immerhin wurden ihm trotz der nur kurzen Aufenthalte in der Schweiz grosse Geldbeträge anvertraut. Nebst den belastenden Aussagen von D.________ ergab sich aus der Telefonkontrolle ein direkter, reger und persönlicher Kontakt zwischen G.____