G.________ gab zu, am Treffen anwesend gewesen zu sein. Die von G.________ geltend gemachte Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Lieferungen, erscheint aufgrund der Unterschiede hinsichtlich des Übergabeortes, Verpackung und Menge ausgeschlossen. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass G.________ den Sack mit dem Heroin entgegen nahm und diesen anschliessend an die AD.________ brachte.