Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ sowie den WhatsApp Verkehr ab und erachtet die Lieferung als erwiesen. D.________ hielt konstant fest, dass G.________ zwei Mal anwesend gewesen sei, als er selber Lieferungen erhalten habe. Diese Lieferung grenzte er in allen Einvernahmen klar von «seinen Lieferungen» ab, indem er geltend machte, diese Lieferung sei direkt an G.________ erfolgt. D.________ schien bei seinen Aussagen davon auszugehen, dass die Lieferung – da nicht für ihn bestimmt – nur G.________ betreffe. Erstellt ist allerdings, dass auch er bei der Übergabe und dem anschliessenden Transport beteiligt war.