Das Aussageverweigerungsrecht gewährleistet allerdings nur das Recht auf Schweigen. Es schützt nicht davor, dass das Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1; BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1.; OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2020, N. 912). Jedenfalls sind die Aussagen des Beschuldigten weder detailliert noch stimmig-überzeugend. Bezüglich dieses Schlusses kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1754 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl D.________ als auch G._____