müssen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft abgetan werden; auf diese kann nicht abgestellt werden, sind diese doch im Wesentlichen geprägt von Bestreitungen (teilweise wider alle Evidenz). Zudem lassen sich die Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte über weite Strecken vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. pag. 127 ff.; pag. 155 ff.), was sein gutes Recht ist. Das Aussageverweigerungsrecht gewährleistet allerdings nur das Recht auf Schweigen.