Inhaber eingelöst worden seien und schliesslich die Spuren im Auto. Die Vorinstanz habe daher zur Recht auf die glaubhaften Aussagen von D.________ und die objektiven Beweismittel abgestellt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift sei beweismässig erstellt, und der Beschuldigte sei wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären (pag. 1866 f.). 7.5 Erwägungen der Kammer Vorab müssen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft abgetan werden;