Seine Angaben habe er dann auch in den späteren Aussagen bestätigt. Insgesamt seien seine Aussagen konstant und detailliert, weshalb darauf abgestellt werden könne (pag. 1864 f.). In Bezug auf die Aussagen von G.________ brachte die Generalstaatsanwaltschaft zusammenfassend vor, dass – entgegen den Ansichten der Verteidigung – G.________ klar bestätigt habe, dass der Beschuldigte das Heroin gebracht habe. Hätte diese Übergabe am See nicht stattgefunden, hätte er dies auch sagen können. In seinen Angaben gebe es aber gerade einen klaren Ablauf, zudem schildere er auch die Rolle des Beschuldigten von sich aus.