er unterscheide nachvollziehbar, bei was er sicher sei und bei was nicht. Vermutungen habe er bezüglich des Gewichts der übergebenen Kugeln, des Autos des Beschuldigten und in Bezug auf den Zeitraum geäussert. Gerade in diesen Punkten sei es aber auch logisch, nur Vermutung zu äussern. So sei es klar, dass er die drei Kugeln nachts am See nicht habe wiegen können.