31 7.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Vorhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift im Wesentlichen vor, dass D.________ am 24. April 2014 ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, den Beschuldigten aber dabei nur am Rande erwähnt habe. Das spreche klar gegen eine Falschbelastungsmotivation. Seine Aussagen seien zudem alles andere als vage und im Konjunktiv; er unterscheide nachvollziehbar, bei was er sicher sei und bei was nicht.