Das Gleiche gelte auch in Bezug auf die festgestellten Kontaminationen im Audi A4 und A6. In einer Gesamtwürdigung sei unter Einbezug der objektiven und subjektiven Beweismittel daher festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.3. nicht rechtsgenüglich erstellen lasse. A.________ sei daher in dubio pro reo vom Anklagevorhalt Ziff. 1.3. freizusprechen (pag. 1858 f.).