In Bezug auf die objektiven Beweismittel führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte an der in Erwägung 2.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnten Wortkonversation gar nicht beteiligt gewesen sei. Inhaltlich könne auch nicht gesagt werden, wer mit «BA.________» gemeint sei. Auch die weiteren objektiven Beweismittel würden nicht auf einen Heroinhandel hindeuten: Bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. November 2014 aufgefundenen Minigrip mit Pulverrückständen müsse davon ausgegangen werden, dass dies von einem konsumierenden Kollegen stamme. Das Gleiche gelte auch in Bezug auf die festgestellten Kontaminationen im Audi A4 und A6.