Schliesslich wies die Verteidigung darauf hin, dass wenn G.________ in seinem Verfahren etwas «abgewunken» habe, sein Klient, wenn es [im vorliegenden Verfahren] gültig sein solle, hätte dabei sein müssen. Die Verfahren seien nun aber getrennt voneinander geführt worden. Entsprechend müsse dann auch hingenommen werden, wenn es – aufgrund formeller Mängel und einem nicht erbrachten Nachweis – zu unterschiedlichen Urteilen komme (pag. 1857 ff.). In Bezug auf die objektiven Beweismittel führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte an der in Erwägung 2.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnten Wortkonversation gar nicht beteiligt gewesen sei.