Auch am 2. Dezember 2014 habe G.________ mit keinem Wort bestätigt, dass es jemals zu einer derartigen Übergabe mit 1.5 kg Heroin gekommen sei. Vielmehr habe er betont, dass er beim Beschuldigten keine Drogen gesehen habe. Die vorgehaltene Heroinübergabe habe er dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2015 erneut in Abrede gestellt. Zusammenfassend habe G.________ also wiederholt ausgesagt, keine Drogen und keine Drogenübergabe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Seine Aussagen würden klar gegen die angeklagte Sachverhaltsversion sprechen. Schliesslich wies die Verteidigung darauf hin, dass wenn G.___