Diese Aussagen seien aber oberflächlich und würden nur im Konjunktiv daher kommen, weshalb sie nicht als glaubhaft angesehen werden könnten. Seine Erstaussagen könnten selbst unter Einbezug des WhatsApp-Verkers nicht als derart zuverlässig angesehen werden, dass es für einen Schuldspruch genügen könne (pag. 1854 ff.). Weiter habe die Vorinstanz die entlastenden Aussagen von G.________ nahezu unberücksichtigt gelassen. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2014 habe dieser für den Beschuldigten zunächst nachteilig ausgesagt. Allerdings habe er sich damals nur verteidigt und nicht die vorgehaltenen Szenen bestätigt. Auch am 2. Dezember 2014 habe G.___