7.3 Vorbringen der Verteidigung Gemäss den oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung erachte die Vorinstanz den Vorhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift als nachgewiesen und stütze ihren Schuldspruch auf die Aussagen von D.________ und auf einen interpretationsbedürftigen WhatsApp-Chat vom 9. November 2013. Dieser WhatsApp-Verkehr zwischen D.________ und einer unbekannten Person lasse sich nur dann ungefähr im Sinne des Anklagesachverhalts interpretieren, wenn man die Aussagen von D.________ tatsächlich als glaubhaft erachte.