Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine überdurchschnittlich reine oder eine übermässig gestreckte Substanz sprechen würden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nach Ansicht des Gerichts auf den Mittelwert des SGRM abzustellen und damit einen Reinheitsgrad von 30 % anzunehmen (vgl. Statistik auf www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/).