Bezüglich des Reinheitsgrads des Heroingemisches ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein Heroin sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte beim angeklagten Reinheitsgrad von 30 % Heroin Hydrochlorid auf den Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2013 bei einer Konfiskationsgrösse von 100 bis 1‘000 Gramm. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis (HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19 N 901 [nachfolgend BetmG Komm.-HUG-BEELI, Belegstelle]).