In Bezug auf Ziff. 1.3. der Anklageschrift sagte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 24.04.2014 aus, dass A.________ einmal spätabends G.________ eine kleine Tasche übergeben habe, in dieser seien keine Platten, sondern eine Art Kugeln gewesen (pag. 357 Z. 76 ff.). Er vermute, dass es sich um dreimal 500 Gramm handle und die Übergabe etwa im Oktober/November 2013 auf einem Parkplatz am See in F.________ stattgefunden habe (pag. 357 Z. 78 ff.). Weiter präzisierte er auf Frage, dass die Kugeln mit schwarzem Klebeband eingepackt gewesen seien. Diese Aussagen bestätigte D.________ auch anlässlich der weiteren Einvernahmen.