, und erklärte auf entsprechenden Vorhalt seiner eigenen Aussage in einer späteren Einvernahme, nicht zu wissen, was A.________ mit Drogen zu tun habe bzw. auf nochmaligen Vorhalt nicht darüber sprechen zu dürfen oder zu können (pag. 524 Z. 49 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von G.________ nicht glaubhaft und widersprüchlich, weshalb auf dessen Angaben weitgehend nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ziff. 1.3. der Anklageschrift Folgendes zu entnehmen (pag. 1758 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.5.2. Gesamtwürdigung in Bezug auf Ziff. 1.3. AKS