Weiter sind die Aussagen von G.________ voller Widersprüche, bspw. erklärte er anlässlich der ersten Einvernahme gesehen zu haben, wie A.________ dem D.________ Drogen gebracht habe (pag. 499 Z. 343 f.) und zwei Einvernahmen später bestritt er auf Vorhalt seiner Aussage, jemals Drogen oder eine Drogenübergabe gesehen zu haben (pag. 526 Z. 126). Auch in Bezug auf A.________ gab G.________ anlässlich der Einvernahme vom 22.07.2014 an, dass dieser in Bezug auf die Drogen dieselbe Aufgabe gehabt habe wie D.________ (pag. 508 Z. 327), und erklärte auf entsprechenden Vorhalt seiner eigenen Aussage in einer späteren Einvernahme, nicht zu wissen, was A.______