jeweils, was er wusste, was er vermutete und wo er sich nicht sicher war. Weiter machte er sodann auch entlastende Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten A.________ (vgl. pag. 405 Z. 284). Insgesamt erscheinen die Aussagen von D.________ als konstant, detailliert und stimmig, somit also als grundsätzlich glaubhaft. Es finden sich in dessen Aussagen keine Lügensignale. Folglich kommt den Aussagen von D.________ in der Gesamtwürdigung der Beweise ein entsprechend erhebliches Gewicht zu. 2.4.4.c. Würdigung der Aussagen von G.________