Daraus folgt, dass D.________ keinen erkennbaren Grund hatte, den Beschuldigten falsch zu belasten. Für seine eigene Rolle erzielte er daraus keinen Vorteil, da er seine eigenen Tathandlungen bereits umfassend anlässlich der ersten Einvernahmen offen gelegt hatte. Es ging folglich nicht um ein Abschieben der Verantwortung und damit sind auch keine prozesstaktischen Gründe für eine Falschbelastung erkennbar. Weiter räumte D.________ stets ein, wenn er etwas nicht wusste und belastete den Beschuldigten somit nicht übermässig (vgl. pag. 357 Z. 76). Weiter räumte D.________ eigene Erinnerungslücken ein, präzisierte ihm vorgehaltenen Sachverhalte und differenzierte in seinen Aussagen