D.________ legte bereits anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 25.02.2014 ein umfassendes Geständnis ab, primär für seine eigenen Tathandlungen. Damit belastete er vorweg einmal sich selber sowie insbesondere auch G.________ und den Hintermann und Organisator C.________. Nur beiläufig erwähnte er auch den Beschuldigten, welchen er als AR.________ mit dem Übernamen „BA.________“ kenne und welcher sich als „AP.________“ vorgestellt habe. Dieser habe G.________ in J.________ abgeholt, in AC.________ untergebracht und sei mit G.________ nach AN.________ gefahren (pag. 328 Z. 323 ff.). Dies deutet klar auf A.________ hin, da A.________ selbst zugegeben hat, für G.______