1659 Z. 17 f.). Dies erscheint widersprüchlich und nicht glaubhaft in Anbetracht der Anerkennung der weiteren Ziffern der Anklageschrift und der Tatsache, dass auch in seiner Wohnung ein Minigrip mit Hinweis auf Heroin gefunden werden konnte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend das Heroin wenig detailliert und auch nicht stimmig. Seine Aussagen sind somit nicht glaubhaft. Folglich kommt diesen bei der Beweiswürdigung kein grosses Gewicht zu. 2.4.4.b. Würdigung der Aussagen von D.________