227 Z. 307 ff.) und dass er ein „Grossschnurri“ sei (pag. 293 Z. 236 ff.), erscheint im Zusammenhang mit den weiteren, von ihm eingestandenen Betäubungsmitteldelikten als klare Schutzbehauptung. Weiter gab A.________ anlässlich der Einvernahme vom 04.12.2014 an, dass die gefundenen Heroinspuren von Kollegen stammen würden (pag. 128 Z. 130 f.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 gab er dann an, dass die Heroinspuren im Fahrzeug von Kollegen oder von dem früheren Eigentümer des Fahrzeuges stammen könnten (pag. 1659 Z. 17 f.).