Zudem erscheinen die gemachten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und ungenau. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, G.________ nach AN.________ gefahren zu haben, damit dieser von dort nach AR.________ fliegen könne und dafür CHF 300.00 erhalten zu haben (pag. 222 f.). Es geht nicht klar hervor, weshalb G.________ ihm CHF 300.00 hätte zahlen sollen, wäre doch ein direkter Flug aus der Schweiz wesentlich billiger gewesen. Auch seine Erklärungen zu den Gesprächen der Innenraumüberwachung, wonach „bringe halbe Kilo“ „ich öffne das weisse schau schau“, nur als Spass gemeint gewesen (pag. 227 Z. 307 ff.) und dass er ein „Grossschnurri“ sei (pag.