__ zu kennen, und gab auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12.03.2015 an, auch C.________ zu kennen bzw. sogar entfernt mit ihm verwandt zu sein. Der Beschuldigte verweigerte in zahlreichen Einvernahmen seine Aussagen komplett, damit er nicht in Widersprüche verwickelt werden könne. Dies zeigt ein sehr prozesstaktisches Vorgehen, indem A.________ die Aussage grundsätzlich verweigerte und mit Zugeständnissen zuwartete, bis die Beweislage erdrückend war. Selbst dann machte er nur vereinzelte Aussagen. Beispielsweise gab der Beschuldigte seine Kontakte zu C.________ und insbesondere die Reise nach AN.________, welche mittels Protokoll der Grenzwache (pag.