Im selben Urteil vom 12.02.2016 wurde G.________ unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Heroin, mengen- und gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifiziert begangen mit C.________ und D.________ im Zeitraum vom 02.10.2013 - 15.11.2013 sowie vom 15.01.2014 - 30.01.2014, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe von 25 Tagesssätzen verurteilt (pag. 429 ff.). Das Urteil war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren in Rechtskraft erwachsen. 2.3.9. Erkenntnisse aus dem SMS- (pag. 167 ff.) und WhatsApp-Verkehr (pag. 774 ff.)