Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Aktion AJ.________ gegen D.________ und G.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel mit Heroin) ermittelt wurde und diese Personen im Rahmen ihrer Einvernahmen Auskunft über die Drogengeschäfte von A.________, genannt „BA.________“, gaben. Am 20.11.2014 konnte A.________ an seinem Domizil angehalten werden (pag. 066).