7.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gab vorerst die objektiven Beweismittel wieder, und zwar sowohl bezüglich Ziff. 1.1. der Anklageschrift (rechtskräftiger Freispruch) als auch bezüglich Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 1743 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden die objektiven Beweismittel vorliegend nochmals wiedergegeben: 2.3.1. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2015 (pag. 062 ff.) Dem Gericht liegt ein umfassender Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2015 vor.