__ Kokain (Steine) gesehen haben. Erzählen Sie uns nochmals was Sie bei ihm gesehen haben?» (pag. 631) gestellt wurde, welche L.________ wiederum in eigenen Worten über knapp vier Zeilen beantwortete. Damit ist eine vollkommen andere Situation gegeben als die dem BGE 143 IV 457 zugrundeliegende, und entsprechend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Auskunftsperson vom 27. Januar 2015 nicht im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet wurden. Soweit weitergehend ist im Rahmen der Beweiswürdigung auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von L.________ einzugehen (Erw. II.8. nachfolgend).