Insoweit ist festzustellen, dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden ist und dies zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO führt. Am 8. Mai 2015 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von L.________ als Auskunftsperson in Gegenwart der Verteidigung des Beschuldigten. Zwar wurde sie anfänglich gefragt, ob sie ihre anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 gemachten Aussagen bestätigen könne (pag. 630), was sie bejahte (pag. 631).