Nichtsdestotrotz erfolgte am 27. Januar 2015 eine nicht parteiöffentliche Einvernahme mit L.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 622 ff.): Weder ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll noch aus den weiteren Akten, namentlich aus der Anzeige vom 25. Juni 2015 (pag. 62 ff., 71) oder dem Faszikel 12 (Prozessuales), dass der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigung über die Einvernahme vorgängig informiert worden wäre, geschweige denn an dieser teilgenommen hätte. Insoweit ist festzustellen, dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden ist und dies zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art.