Am 20. November 2014 erging seitens des zuständigen Staatsanwalts der Ermittlungsauftrag an die Polizei, gestützt auf Art. 312 StPO u.a. die beteiligten Personen zu befragen (pag. 1488). Am Schluss dieses Auftrages wurde folgender Hinweis angebracht: «Bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO)» (pag. 1488). Nichtsdestotrotz erfolgte am 27. Januar 2015 eine nicht parteiöffentliche Einvernahme mit L.___