21 zusammengefasst die früheren Aussagen vorgehalten und diese lediglich mit «Ja» bestätigt wurden und keine freie Äusserung zur Sache erfolgten – Geltung haben kann. Soweit darüber hinaus Aussagen genereller Art, wie beispielsweise zum Kontakt, zur Zusammenarbeit, zur Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation, gemacht wurden, sind diese ohne Weiteres verwertbar, und es hätte der Verteidigung oblegen, vom Fragerecht Gebrauch zu machen.