Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einvernahme vom 24. April 2014 unbestrittenermassen verwertbar ist. Überdies sind die weiteren nach dem 30. April 2014 erfolgten Einvernahmen der Belastungspersonen, an denen die Verteidigung teilgenommen hat – unabhängig von der Frage der Rückwirkung oder Nicht-Rückwirkung von prozessualen Praxisänderungen – nicht als Ganzes unverwertbar, sondern dies einzig in Bezug auf die Ausführungen zum Kernsachverhalt betreffend Anklageschrift Ziff. 1.3. – soweit wortwörtlich oder