der Aussage auf andere Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (EGMR, 15.12.2011, No. 26766/05 und 22228/06, Al Khawaja und Tahery/Grossbritannien, Ziff. 156, zit. in SCHLEIMINGER METTLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 147 StPO). An dieser Stelle lässt sich mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Erw. II.7.5 unten) feststellen, dass den materiell unkonfrontierten Aussagen von D.________ – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt und selbst im gegenteiligen Fall aufgrund der objektiven Beweismittel deren Verlässlichkeit bestätigt wird.